StBPPV

Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung

Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

Vom 25.11.2022

Zuletzt geändert am 19.6.2023

§ 6

Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen

1Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern können die Steuerberaterplattform für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangsgesetz nutzen. 2Zu diesem Zweck können sie auch auf die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.