(1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weitergeben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
(2) 1Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel weitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht weitergeben. 2Der Postfachinhaber hat diejenigen Personen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hierüber zu belehren.
(3) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
(4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.