(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben:
(2) 1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. 2Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. 3Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.