StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

Vom 22.7.1913

Zuletzt geändert am 21.7.2026

§ 7

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.