StabiRatG

Stabilitätsratsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Vom 10.8.2009

Zuletzt geändert am 20.10.2025

§ 8

Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates

(1) 1Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. 2Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. 3Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.

(2) Mitglieder des Beirats sind

1. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Deutschen Bundesbank, des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute,
2. je zwei Sachverständige, die für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreterin oder Vertreter im Stabilitätsrat benannt werden, und
3. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannt wird.

(3) 1Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab und bewertet in diesem Zusammenhang die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens. 2Hierfür stellt der Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung. 3Die oder der Vorsitzende des Beirats nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. 4Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, kann der Beirat Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. 5Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 beizufügen.

(4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Beirat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlungen.