(1) 1Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. 2Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.
(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn
(3) 1In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen. 2Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.
(5) (weggefallen)