StabiRatG

Stabilitätsratsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Vom 10.8.2009

Zuletzt geändert am 4.12.2022

§ 4

Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage

(1) 1Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. 2Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.

(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn

1. der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Notlage droht, oder
2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet oder
3. für den Bund oder ein Land die Projektion nach § 3 Absatz 1 eine entsprechende Entwicklung ergibt. In diesem Fall kann von einer Prüfung abgesehen werden, wenn die Ergebnisse der Projektion bereits Gegenstand einer Prüfung waren und sich danach nicht wesentlich geändert haben.

(3) 1In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen. 2Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.

(5) (weggefallen)