StabG

Stabilitätsgesetz

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Vom 8.6.1967

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 8

(1) 1In den Bundeshaushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 einzustellen. 2Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur mit Zustimmung des Bundestages und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten nach § 6 Abs. 3 vorhanden sind. 3Die Vorlage ist gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrat zuzuleiten. 4Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen dem Bundestag gegenüber Stellung nehmen. 5Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) In den Bundeshaushaltsplan ist ferner ein Leertitel für Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage und aus Krediten nach § 6 Abs. 3 einzustellen.