Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Vom
8.6.1967
Zuletzt geändert am
31.8.2015
§ 17
Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.