StabG

Stabilitätsgesetz

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Vom 8.6.1967

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 14

1Die §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie § 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Länder. 2Die Regelung der Zuständigkeiten bleibt den Ländern überlassen.