Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Vom
8.6.1967
Zuletzt geändert am
31.8.2015
§ 14
1Die §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie § 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Länder.
2Die Regelung der Zuständigkeiten bleibt den Ländern überlassen.