SpruchG

Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Vom 12.6.2003

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 8

Mündliche Verhandlung

(1) 1Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. 2Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) 1In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. 2Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. 3In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.