SpruchG

Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Vom 12.6.2003

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 5

Antragsgegner

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
2. der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
3. der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
4. der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
5. der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
6. der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
7. der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft
2zu richten. 3In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.