SpruchG

Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Vom 12.6.2003

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 14

Bekanntmachung der Entscheidung

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen

1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
3. der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
4. der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und
7. der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft
bekannt zu machen.