SprengG

Sprengstoffgesetz

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Vom 13.9.1976

Neugefasst am 10.9.2002

Zuletzt geändert am 17.7.2025

Anlage I

(zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3

    1.
  • Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
  • 1.1
  • Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,
  • 1.2
  • Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),
  • 1.3
  • Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,
  • 1.4
  • Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
  • 1.5
  • Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
  • 1.6
  • Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
  • 1.7
  • Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  • 2.
  • Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
  • 2.1
  • Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,
  • 2.2
  • Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,
  • 2.3
  • Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,
  • 2.4
  • Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
  • 2.5
  • Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
  • 2.6
  • Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
  • 2.7
  • Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  • 2.8
  • Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.