SprengG

Sprengstoffgesetz

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Vom 13.9.1976

Neugefasst am 10.9.2002

Zuletzt geändert am 17.7.2025

§ 5d

Aufbewahrungspflicht

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:

1. die EU-Konformitätserklärung,
2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
4. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
5. die Berichte über die Nachprüfungen.