SprengG

Sprengstoffgesetz

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Vom 13.9.1976

Neugefasst am 10.9.2002

Zuletzt geändert am 17.7.2025

§ 49

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)