Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 13.9.1976
Neugefasst am 10.9.2002
Zuletzt geändert am 17.7.2025
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)