SprengG

Sprengstoffgesetz

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Vom 13.9.1976

Neugefasst am 10.9.2002

Zuletzt geändert am 17.7.2025

Abschnitt VI
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 30

Allgemeine Überwachung

Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.