(1)
Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten | aus einer Person, |
21 bis 100 leitenden Angestellten | aus drei Mitgliedern, |
101 bis 300 leitenden Angestellten | aus fünf Mitgliedern, |
über 300 leitenden Angestellten | aus sieben Mitgliedern. |
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.