SprAuG

Sprecherausschußgesetz

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 16.9.2022

§ 39

Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.