SprAuG

Sprecherausschußgesetz

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 16.9.2022

Zweiter Abschnitt
Mitwirkungsrechte

§ 30

Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

1. Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
2. Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.