SprAuG

Sprecherausschußgesetz

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 16.9.2022

Dritter Teil
Mitwirkung der leitenden Angestellten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 25

Aufgaben des Sprecherausschusses

(1) 1Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). 2Die Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen leitenden Angestellten bleibt unberührt.

(2) 1Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. 2Auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen.