SolZG

Solidaritätszuschlaggesetz

Vom 24.6.1991

Zuletzt geändert am 25.2.1992

§ 1

Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.