1Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind. 2Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat Februar 2020 begründet, werden die letzten zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt. 3Sind berechnungserhebliche Zeiträume kürzer als zwölf Monate, sind entsprechende Anteile zu bilden. 4Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss geleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden. 5Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. 6Die Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt. 7Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen. 8Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen.