SichLVFinV

Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 19.12.2018

§ 3

Jahresbeiträge und Anteile am Sicherungsvermögen

(1) 1Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. 2Die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht übersteigen. 3Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den Mitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Sicherungsvermögen zugeordnet. 4Die Beitragspflicht beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.

(2) 1Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen ergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeitwert des Sicherungsvermögens, dividiert durch die Zahl der den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile. 2Bei der ersten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitragszahlung wird einer Beitragszahlung von einem Euro ein Anteil zugeordnet.

(3) 1Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am Sicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich nach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile. 2Der Sicherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der ihnen zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die Anzahl der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31. Dezember mit.

(4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds am Fondsvermögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs geeignet.