Vierzehntes SozialgesetzbuchSoziale Entschädigung
Vom 12.12.2019
Zuletzt geändert am 16.4.2026
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.