Abschnitt 2
Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 74
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1
1.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,
2.
ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,
3.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.