Vierzehntes SozialgesetzbuchSoziale Entschädigung
Vom 12.12.2019
Zuletzt geändert am 13.6.2025
Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5 des Neunten Buches.