Vierzehntes SozialgesetzbuchSoziale Entschädigung
Vom 12.12.2019
Zuletzt geändert am 13.6.2025
Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.