Vierzehntes SozialgesetzbuchSoziale Entschädigung
Vom 12.12.2019
Zuletzt geändert am 16.4.2026
Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.