(1) Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum 31. Dezember 2023 Anspruch auf
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte nach dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf
(4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten bestanden haben.
(5) 1Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt 543 Euro. 2Sie beträgt 813 Euro für Witwen und Witwer von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(6) 1Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(7) Die Abfindung beträgt 65 089 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 97 633 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.
(8) 1Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. 2Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.