SGB XIV

14. Sozialgesetzbuch: Soziale Entschädigung

Vierzehntes Sozialgesetzbuch
Soziale Entschädigung

Vom 12.12.2019

Zuletzt geändert am 13.6.2025

§ 103

Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene

Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23

1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.