Zwölftes SozialgesetzbuchSozialhilfe
Vom 27.12.2003
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.