Zwölftes SozialgesetzbuchSozialhilfe
Vom 27.12.2003
Zuletzt geändert am 23.12.2024
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.