SGB IX

9. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Neuntes Sozialgesetzbuch — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 412)

Teil 1
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Kapitel 2
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
§ 9Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 3
Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
§ 12Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
Kapitel 4
Koordinierung der Leistungen
§ 14Leistender Rehabilitationsträger
Kapitel 6
Leistungsformen, Beratung
Abschnitt 1
Leistungsformen
§ 28Ausführung von Leistungen
Kapitel 7
Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
§ 36Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
Kapitel 8
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
§ 39Aufgaben
Kapitel 9
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 42Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 10
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 49Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
Kapitel 11
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§ 64Ergänzende Leistungen
Kapitel 12
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 75Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 13
Soziale Teilhabe
§ 76Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Kapitel 14
Beteiligung der Verbände und Träger
§ 85Klagerecht der Verbände
Teil 2
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 90Aufgabe der Eingliederungshilfe
Kapitel 2
Grundsätze der Leistungen
§ 99Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Medizinische Rehabilitation
§ 109Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 4
Teilhabe am Arbeitsleben
§ 111Leistungen zur Beschäftigung
Kapitel 5
Teilhabe an Bildung
§ 112Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 6
Soziale Teilhabe
§ 113Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Kapitel 7
Gesamtplanung
§ 117Gesamtplanverfahren
Kapitel 8
Vertragsrecht
§ 123Allgemeine Grundsätze
Kapitel 9
Einkommen und Vermögen
§ 135Begriff des Einkommens
Kapitel 10
Statistik
§ 143Bundesstatistik
Kapitel 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 149Übergangsregelung für ambulant Betreute
Teil 3
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1
Geschützter Personenkreis
§ 151Geltungsbereich
Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§ 154Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Kapitel 3
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
§ 163Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
Kapitel 4
Kündigungsschutz
§ 168Erfordernis der Zustimmung
Kapitel 5
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 176Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Kapitel 6
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 184Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
Kapitel 7
Integrationsfachdienste
§ 192Begriff und Personenkreis
Kapitel 8
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
§ 199Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 9
Widerspruchsverfahren
§ 201Widerspruch
Kapitel 10
Sonstige Vorschriften
§ 205Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 11
Inklusionsbetriebe
§ 215Begriff und Personenkreis
Kapitel 12
Werkstätten für behinderte Menschen
§ 219Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
§ 228Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
Kapitel 14
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 237aStrafvorschriften

§ 97

Fachkräfte

1 Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. 2 Diese sollen

1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a) des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b) über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
3 Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. 4 Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

§ 98

Örtliche Zuständigkeit

(1) 1 Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt gehabt hatte. 2 Bedarf es nach § 108 Absatz 2 keines Antrags, ist der Beginn des Verfahrens nach Kapitel 7 maßgeblich. 3 Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. 4 Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. 5 Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges.

(2) 1 Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden ist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, hat der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungshilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. 2 Steht der gewöhnliche Aufenthalt in den Fällen des Satzes 1 fest, wird der Träger der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig und hat dem nach Satz 1 leistenden Träger die Kosten zu erstatten. 3 Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.

(3) Werden für ein Kind vom Zeitpunkt der Geburt an Leistungen nach diesem Teil des Buches über Tag und Nacht beantragt, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(4) 1 Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht der stationäre Aufenthalt oder der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. 2 In diesen Fällen ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte.

(5) 1 Bei Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Buches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches ergeben würde. 2 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 unberührt.

Kapitel 2
Grundsätze der Leistungen

§ 99

Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(4) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. 2 Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

§ 100

Eingliederungshilfe für Ausländer

(1) 1 Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. 2 Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. 3 Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe.

(3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

§ 101

Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland

(1) 1 Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. 2 Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) 1 Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. 2 Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der antragstellenden Person. 3 Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters der antragstellenden Person. 4 Liegt auch dieser im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, bei dem der Antrag eingeht.

(5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

§ 102

Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

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