9. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Vom
23.12.2016
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 89
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.