1 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. 2 Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. 3 Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. 4 Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.