9. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Vom
23.12.2016
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 191
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.