9. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Vom
23.12.2016
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 183
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stufenvertretungen zu erlassen.