SGB IX

9. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Neuntes Sozialgesetzbuch — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 412)

Teil 1
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Kapitel 2
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
§ 9Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 3
Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
§ 12Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
Kapitel 4
Koordinierung der Leistungen
§ 14Leistender Rehabilitationsträger
Kapitel 6
Leistungsformen, Beratung
Abschnitt 1
Leistungsformen
§ 28Ausführung von Leistungen
Kapitel 7
Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
§ 36Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
Kapitel 8
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
§ 39Aufgaben
Kapitel 9
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 42Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 10
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 49Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
Kapitel 11
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§ 64Ergänzende Leistungen
Kapitel 12
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 75Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 13
Soziale Teilhabe
§ 76Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Kapitel 14
Beteiligung der Verbände und Träger
§ 85Klagerecht der Verbände
Teil 2
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 90Aufgabe der Eingliederungshilfe
Kapitel 2
Grundsätze der Leistungen
§ 99Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Medizinische Rehabilitation
§ 109Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 4
Teilhabe am Arbeitsleben
§ 111Leistungen zur Beschäftigung
Kapitel 5
Teilhabe an Bildung
§ 112Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 6
Soziale Teilhabe
§ 113Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Kapitel 7
Gesamtplanung
§ 117Gesamtplanverfahren
Kapitel 8
Vertragsrecht
§ 123Allgemeine Grundsätze
Kapitel 9
Einkommen und Vermögen
§ 135Begriff des Einkommens
Kapitel 10
Statistik
§ 143Bundesstatistik
Kapitel 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 149Übergangsregelung für ambulant Betreute
Teil 3
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1
Geschützter Personenkreis
§ 151Geltungsbereich
Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§ 154Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Kapitel 3
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
§ 163Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
Kapitel 4
Kündigungsschutz
§ 168Erfordernis der Zustimmung
Kapitel 5
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 176Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Kapitel 6
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 184Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
Kapitel 7
Integrationsfachdienste
§ 192Begriff und Personenkreis
Kapitel 8
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
§ 199Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 9
Widerspruchsverfahren
§ 201Widerspruch
Kapitel 10
Sonstige Vorschriften
§ 205Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 11
Inklusionsbetriebe
§ 215Begriff und Personenkreis
Kapitel 12
Werkstätten für behinderte Menschen
§ 219Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
§ 228Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
Kapitel 14
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 237aStrafvorschriften

§ 165

Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). 2 Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. 3 Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 4 Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 5 Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

§ 166

Inklusionsvereinbarung

(1) 1 Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. 2 Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. 3 Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 176 genannten Vertretungen zu. 4 Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. 5 Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. 6 Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt.

(2) 1 Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. 2 Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. 3 Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen.

(3) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden

1. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen,
2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,
3. zu Teilzeitarbeit,
4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung,
6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.

(4) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

§ 167

Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) 1 Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). 2 Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. 3 Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. 4 Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. 5 Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. 6 Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. 7 Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. 8 Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

Kapitel 4
Kündigungsschutz

§ 168

Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

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