9. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Vom
23.12.2016
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 147
Auskunftspflicht
(1)
1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(2)
Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.