SGB IX

9. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Neuntes Sozialgesetzbuch — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 412)

Teil 1
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Kapitel 2
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
§ 9Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 3
Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
§ 12Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
Kapitel 4
Koordinierung der Leistungen
§ 14Leistender Rehabilitationsträger
Kapitel 6
Leistungsformen, Beratung
Abschnitt 1
Leistungsformen
§ 28Ausführung von Leistungen
Kapitel 7
Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge
§ 36Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
Kapitel 8
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
§ 39Aufgaben
Kapitel 9
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 42Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 10
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 49Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
Kapitel 11
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§ 64Ergänzende Leistungen
Kapitel 12
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
§ 75Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 13
Soziale Teilhabe
§ 76Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Kapitel 14
Beteiligung der Verbände und Träger
§ 85Klagerecht der Verbände
Teil 2
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 90Aufgabe der Eingliederungshilfe
Kapitel 2
Grundsätze der Leistungen
§ 99Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Medizinische Rehabilitation
§ 109Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Kapitel 4
Teilhabe am Arbeitsleben
§ 111Leistungen zur Beschäftigung
Kapitel 5
Teilhabe an Bildung
§ 112Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Kapitel 6
Soziale Teilhabe
§ 113Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Kapitel 7
Gesamtplanung
§ 117Gesamtplanverfahren
Kapitel 8
Vertragsrecht
§ 123Allgemeine Grundsätze
Kapitel 9
Einkommen und Vermögen
§ 135Begriff des Einkommens
Kapitel 10
Statistik
§ 143Bundesstatistik
Kapitel 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 149Übergangsregelung für ambulant Betreute
Teil 3
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1
Geschützter Personenkreis
§ 151Geltungsbereich
Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§ 154Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Kapitel 3
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
§ 163Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
Kapitel 4
Kündigungsschutz
§ 168Erfordernis der Zustimmung
Kapitel 5
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
§ 176Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Kapitel 6
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 184Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
Kapitel 7
Integrationsfachdienste
§ 192Begriff und Personenkreis
Kapitel 8
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
§ 199Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 9
Widerspruchsverfahren
§ 201Widerspruch
Kapitel 10
Sonstige Vorschriften
§ 205Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 11
Inklusionsbetriebe
§ 215Begriff und Personenkreis
Kapitel 12
Werkstätten für behinderte Menschen
§ 219Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
§ 228Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
Kapitel 14
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 237aStrafvorschriften

§ 115

Besuchsbeihilfen

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

§ 116

Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme

(1) 1 Die Leistungen

1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. 2 Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) 1 Die Leistungen

1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. 2 Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

Kapitel 7
Gesamtplanung

§ 117

Gesamtplanverfahren

(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:

1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,
3. Beachtung der Kriterien
a) transparent,
b) trägerübergreifend,
c) interdisziplinär,
d) konsensorientiert,
e) individuell,
f) lebensweltbezogen,
g) sozialraumorientiert und
h) zielorientiert,
4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,
5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.

(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.

(3) 1 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.

(5) § 22 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.

(6) 1 Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2 Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde.

§ 118

Instrumente der Bedarfsermittlung

(1) 1 Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. 2 Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. 3 Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

1. Lernen und Wissensanwendung,
2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
3. Kommunikation,
4. Mobilität,
5. Selbstversorgung,
6. häusliches Leben,
7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
8. bedeutende Lebensbereiche und
9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.

§ 119

Gesamtplankonferenz

(1) 1 Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. 2 Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und bei minderjährigen Leistungsberechtigten der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. 3 Den Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.

(2) 1 In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118 insbesondere über

1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und die gutachterliche Stellungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur beruflichen Bildung nach § 57,
2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104 Absatz 2 bis 4,
3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 106,
4. die Erbringung der Leistungen.
2 Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.

(3) 1 Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 verbinden. 2 Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19 Absatz 5 den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen.

(4) 1 Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen. 2 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.

§ 120

Feststellung der Leistungen

(1) Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellen der Träger der Eingliederungshilfe und die beteiligten Leistungsträger ihre Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen nach den §§ 14 und 15 fest.

(2) 1 Der Träger der Eingliederungshilfe erlässt auf Grundlage des Gesamtplanes nach § 121 den Verwaltungsakt über die festgestellte Leistung nach den Kapiteln 3 bis 6. 2 Der Verwaltungsakt enthält mindestens die bewilligten Leistungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen. 3 Die Feststellungen über die Leistungen sind für den Erlass des Verwaltungsaktes bindend. 4 Ist eine Gesamtplankonferenz durchgeführt worden, sind deren Ergebnisse der Erstellung des Gesamtplanes zugrunde zu legen. 5 Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15, sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3 bindend.

(3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach Teil 1 Kapitel 4 ein anderer Rehabilitationsträger die Leistungsverantwortung trägt, bilden die im Rahmen der Gesamtplanung festgestellten Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2.

(4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.

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