2. Sozialgesetzbuch: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom
24.12.2003
Neugefasst am
13.5.2011
Zuletzt geändert am
24.2.2025
§ 66a
Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.