SGB II

2. Sozialgesetzbuch: Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zweites Sozialgesetzbuch
Grundsicherung für Arbeitsuchende

Vom 24.12.2003

Neugefasst am 13.5.2011

Zuletzt geändert am 16.4.2026

§ 64a

Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch

(1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.

(2) 1Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. 2Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. 3Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen.