SGB II

2. Sozialgesetzbuch: Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zweites Sozialgesetzbuch — Grundsicherung für Arbeitsuchende

Vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954, 2955)

Neugefasst am 13.5.2011 (BGBl. I S. 850, 2094)

Zuletzt geändert am 24.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 57)

Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen
§ 7Leistungsberechtigte
Kapitel 3
Leistungen
Abschnitt 1
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 14Grundsatz des Förderns
Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch
§ 19Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
§ 24Abweichende Erbringung von Leistungen
Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 28Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Unterabschnitt 5
Leistungsminderungen
§ 31Pflichtverletzungen
Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer
§ 33Übergang von Ansprüchen
Kapitel 4
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren
§ 36Örtliche Zuständigkeit
Kapitel 5
Finanzierung und Aufsicht
§ 46Finanzierung aus Bundesmitteln
Kapitel 6
Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 50Datenübermittlung
Kapitel 7
Statistik und Forschung
§ 53Statistik und Übermittlung statistischer Daten
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 63Bußgeldvorschriften
Kapitel 10
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
§ 64Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 60

Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) 1 Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2 § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3 Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) 1 Wer jemanden, der

1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) 1 Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1. diese Partnerin oder dieser Partner,
2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2 § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

§§ 63a–63b

(weggefallen)

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×