Zweites SozialgesetzbuchGrundsicherung für Arbeitsuchende
Vom 24.12.2003
Neugefasst am 13.5.2011
Zuletzt geändert am 24.2.2025
Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.