Zweites SozialgesetzbuchGrundsicherung für Arbeitsuchende
Vom 24.12.2003
Neugefasst am 13.5.2011
Zuletzt geändert am 24.2.2025
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.