Erstes SozialgesetzbuchAllgemeiner Teil
Vom 11.12.1975
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.