Erstes SozialgesetzbuchAllgemeiner Teil
Vom 11.12.1975
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.