§ 28a
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1)
Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2)
Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.