SektVO

Sektorenverordnung

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung

Vom 12.4.2016

Zuletzt geändert am 12.5.2026

Unterabschnitt 3
Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 26

Markterkundung

(1) 1Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. 2Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.

(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.