SekG

Sekundierungsgesetz

Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 9

Zusätzliche vertragliche Leistungen

1Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. 2Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. 3Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.