SekG

Sekundierungsgesetz

Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 7

Absicherung gegen Haftungsrisiken

(1) 1Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person die Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland bei ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention verursacht. 2Dies gilt nur, wenn die sekundierte Person gegenüber der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags nachweist, dass eine solche Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention besteht.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Absicherung besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewährleistet ist.